In der Fassung vom 1. Januar 2000, Stand 14. Dezember 2007 Quelle: Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland
§ 7
(7) Es sind sicher aufliegende Beerdigungsbohlen auszulegen.
Durchführungsanweisung
Beerdigungsbohlen sind geeignet, wenn sie stabil, trittsicher und rutschfest ausgeführt sind und eine Mindestbreite von 40 cm haben (z. B. Grabrandroste).
(8) Ausgehobene Grabstellen sind so zu sichern, dass Personen nicht hineinfallen können.
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